AGB Verkauf
Allgemeine Lieferbedingungen
- Allgemeines
- Für sämtliche Lieferungen von Schleifscheiben oder anderen Waren oder für sonstige Leistungen (nachfolgend gemeinsam „Produkte“ genannt) der SOTECH AG, Bahnhofstrasse 38, 9315 Neukirch (Egnach) (nachfolgend „SOTECH“) sowie die Vertragsbeziehungen mit SOTECHgelten ausschliesslich diese allgemeinen Lieferbedingungen (nachfolgend „Lieferbedingungen“). Den Lieferbedingungen entgegenstehende Bestimmungen oder allgemeine Bedingungen des Kunden oder von Drittpersonen (nachfolgend gemeinsam „Kunde(n)“) erlangen keinerlei Gültigkeit, selbst wenn sie der Bestellung des Kunden zugrunde gelegt und SOTECH ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat. Die Lieferbedingungen gelten auch dann ausschliesslich, wenn SOTECH nach der Kenntnisnahme von abweichenden Bestimmungen oder allgemeinen Bedingungen vorbehaltslos Leistungen erbringt.
- Die Anwendbarkeit abweichender Bedingungen bedarf einer ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung zwischen SOTECH und dem Kunden. Abänderungen gelten nur für die Bestellung, für welche sie vereinbart wurden.
- Die Lieferbedingungen gelten bis zum Inkrafttreten neuer Lieferbedingungen auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Kunden.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden gegenüber SOTECH (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige) haben in Schriftform zu erfolgen, wobei strengere gesetzliche Formvorschriften vorbehalten bleiben.
- Angebot und Angebotsunterlagen
- Angebote einschliesslich sämtlicher darin oder in Begleitunterlagen enthaltenen Angaben von SOTECH erfolgen freibleibend und stellen keinen Antrag im Rechtssinn dar, solange SOTECH nicht ausdrücklich und schriftlich verbindliche Offerten abgibt.
- In Unterlagen von SOTECH enthaltene Angaben, technische Daten und Leistungsbeschreibungen sind nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
- Angebote einschliesslich sämtlicher darin oder in Begleitunterlagen enthaltenen Informationen stellen Eigentum von SOTECH dar. Solche dürfen vom Kunden nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von SOTECH verwendet, vervielfältigt oder weitergegeben werden. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung ist der Kunde SOTECH zum Ersatz jeglicher Schäden verpflichtet.
- Vertragsabschluss
- Mit Versand der Auftragsbestätigung (per E-Mail) durch SOTECH an den Kunden oder Unterzeichnung eines separaten, schriftlichen Vertrags durch SOTECH und den Kunden kommt ein Vertrag zwischen SOTECH und dem Kunden zustande.
- Änderungen der Produkte nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Kunden können einzig gestützt auf eine ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung, in der der Gegenstand der Änderungen und deren Auswirkungen spezifiziert werden (namentlich Mehr- oder Minderkosten sowie ggf. Liefertermine), zwischen SOTECH und dem Kunden gültig vereinbart werden.
- Zusatzkosten aufgrund von Änderungen der Produkte nach Vertragsabschluss gehen zu Lasten des Kunden und berechnen sich gemäss den dannzumal geltenden Ansätzen von SOTECH.
- Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
- Massgeblich sind die in der Auftragsbestätigung, dem schriftlichen, beidseitig unterzeichneten Vertrag oder einer allfälligen Vertragsänderung enthaltenen Preise.
- Die Preise verstehen sich gemäss Auftragsbestätigung in Schweizer Franken (CHF) oder Euro (EUR) zuzüglich Steuern und Gebühren (namentlich MwSt., LSVA) in gesetzlicher Höhe, FCA (Incoterms® 2020) Neukirch ausschliesslich Verpackung.
- Rechnungsbeträge sind mangels ausdrücklicher und schriftlicher, abweichender Vereinbarung ohne Abzug innerhalb von zehn (10) Tagen ab Rechnungsstellung in der vereinbarten Währung mittels Banküberweisung zur Zahlung fällig. SOTECH kann seine Leistungen aber auch von Zahlung Zug um Zug oder von einer Vorauszahlung abhängig machen.
- Die Zahlungspflicht ist erst mit Eingang der Zahlung (Valuta) auf dem Bankkonto von SOTECH erfüllt.
- Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug und schuldet vom ersten Tag des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a.. Mit Eintritt des Zahlungsverzugs entfallen allfällige Rabatte, Skonti oder anderweitige Vergünstigungen. Mit dem Eintritt des Zahlungsverzugs werden sämtliche Forderung von SOTECH gegenüber dem Kunden sofort zur Zahlung fällig. Hiervon erfasst sind auch gestundete Forderungen oder Forderungen, für die im Einzelfall Abzahlungsvereinbarungen geschlossen wurden.
- Mit Eintritt des Zahlungsverzugs des Kunden oder dem Bekanntwerden von Umständen, die zu begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass geben, und zwar auch dann, wenn solche Umstände bereits bei Vertragsabschluss bestanden, SOTECH jedoch nicht bekannt waren oder sein mussten, hat SOTECH sodann und ohne Weiteres (einzeln oder kumulativ) das Recht:
- jederzeit vom Vertrag zurückzutreten und bereits erbrachte Leistungen vom Kunden zurückzufordern;
- auf die nachträgliche Leistung des Kunden verzichten und Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen
- vom Kunden angemessene Sicherheiten für sämtliche fälligen Forderungen zu verlangen;
- Leistungen gegenüber dem Kunden, auch aus anderen Verträgen und ungeachtet der hierfür getroffenen Vereinbarungen, nur gegen Vorauszahlung zu erbringen;
- vom Kunden Schadenersatz zu verlangen.
- Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von SOTECH (Eigentumsvorbehalt) und dürfen weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. SOTECH hat das Recht, den Eigentumsvorbehalt auf eigene Kosten im Eigentumsvorbehaltsregister am (Wohn-)Sitz des Kunden eintragen zu lassen. Der Kunde hat auf erste Aufforderung von SOTECH hin und entschädigungslos angemessen mitzuwirken, erforderliche Erklärungen abzugeben oder Unterschriften zu leisten. Ferner ist der Kunde verpflichtet, SOTECH über jegliche Änderungen des Domizils des Kunden unverzüglich, spätestens innert 10 Tagen, zu informieren.
- Lieferung
- Die Angabe von Lieferzeiten und -terminen erfolgt für SOTECH freibleibend und solche sind annähernd zu verstehen. Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Datum gemäss Auftragsbestätigung oder der Auftragsbestätigung von SOTECH, nie jedoch vor Klärung aller technischen Einzelheiten oder, soweit im Einzelfall vereinbart, der Leistung einer Anzahlung oder Sicherheit an SOTECH. Die Lieferungen erfolgen in Absprache mit dem Kunden.
- Lieferfristen und -termine verlängern sich angemessen, sofern der Kunden seinen Mitwirkungspflichten gegenüber SOTECH nicht nachkommt. Davon unberührt bleiben die Rechte von SOTECH bei Verzug des Kunden.
- Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der Tag, an dem die Produkte durch SOTECH nach Absprache mit dem Kunden in Neukirch zur Verfügung des Kunden gestellt bzw. zum Transport übergeben werden. Die Gefahr geht im Zeitpunkt der Übergabe zum Transport (Abschluss des Verladevorgangs) über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die beim Kunden liegen, so erfolgt der Gefahrübergang im Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft durch SOTECH.
- Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, die nicht von SOTECH zu vertreten sind und eine Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Massnahmen, Pandemien, Epidemien, Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen, Nichtlieferung, nicht richtige oder verspätete Lieferung durch Lieferanten von SOTECH usw., berechtigten SOTECH, Lieferfristen und -termine angemessen zu verlängern. Dauern Ereignisse höherer Gewalt oder diesen gleichgestellte Ereignisse länger als drei (3) Monate an, steht jeder Partei das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu, sofern eine einvernehmliche Vertragsanpassung durch die Parteien nicht möglich ist. Dem Kunden stehen in den Fällen gemäss dieser Ziffer 4 keinerlei Schadenersatzansprüche gegenüber SOTECH zu.
- Ist ein Lieferverzug durch SOTECH zu vertreten, hat der Kunde auf Verlangen innert angemessener Frist zu erklären, ob er an der Lieferung festhält oder vom Vertrag zurücktreten will.
- Der Versand von Produkten durch SOTECH nach Vereinbarung im Einzelfall erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Produktbeschädigungen sind dem Transporteur bei Produktempfang unverzüglich zu melden.
- Beanstandungen betreffend Ausführung und Menge sind SOTECH unverzüglich, jedoch spätestens innert fünf (5) Tagen seit Eingang der Produkte schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Massgeblich ist der Eingang der Anzeige bei SOTECH.
- Gewährleistung
- Die Gewährleistungspflicht von SOTECH bei Mängeln der Produkte (Art. 197 ff. OR, insb. Art. 205 ff. OR) wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. An die Stelle der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Kunden bei Mängeln der Produkte, insbesondere Vertragsrücktritt (Wandelung), Preisreduktion (Minderung), Ersatzlieferung und/oder Schadenersatz treten ausschliesslich die Ansprüche des Kunden gemäss dieser Ziffer 6.
- Die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen für von SOTECH gelieferte Produkte („Gewährleistungsfrist“) entspricht der vom Hersteller gegenüber SOTECH gewährten Frist, längstens jedoch zwölf (12) Monate ab Lieferung an den Kunden. (Massgeblich ist der Zeitpunkt der Lieferung, d.h. der Zurverfügungstellung oder Übergabe zum Transport (siehe Ziffer 3.)
- Die Gewährleistungsansprüche des Kunden gegenüber SOTECH für Produkte, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, entsprechen den Garantie-bzw. Gewährleistungsansprüchen von SOTECH gegenüber dem Hersteller. SOTECH informiert den Kunden auf Verlangen über die jeweiligen Gewährleistungsansprüche von SOTECH gegenüber dem Hersteller.
- Der Kunde ist verpflichtet, allfällige während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel der Produkte SOTECH unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. Die Geltendmachung allfälliger Gewährleistungsansprüche des Kunden setzt voraus, dass dieser ab dem Zeitpunkt der Entdeckung allfälliger Mängel die betroffenen Produkte (gesamte Charge) unverzüglich aussondert und auf Verlangen von SOTECH an SOTECH retourniert. Durch Gebrauch mangelhafter Produkte verwirkt der Kunde allfällige Gewährleistungsansprüche gegenüber SOTECH (ungeachtet der Garantie- bzw. Gewährleistungsansprüche von SOTECH gegenüber dem Hersteller). Mit Ablauf der Gewährleistungsfrist entfallen jegliche Ansprüche des Kunden im Falle von Mängeln der Produkte. Für Schäden aus verspäteter Anzeige von Mängeln an SOTECH ist eine Haftung von SOTECH ausgeschlossen.
- Von der Gewährleistungspflicht nicht erfasst sind handelsübliche oder unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit der Produkte, unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Produkte oder Schäden infolge von natürlichem Verschleiss, unsachgemässer Behandlung, Lagerung, Aufstellung, der Nichtbeachtung von Einbau- oder Betriebsvorschriften oder Sicherheitsempfehlungen, oder solche, die durch übermässige Beanspruchung oder Verwendung entstehen. Ebenso von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel, die auf Konstruktionsvorschriften des Kunden oder Vorschriften des Kunden zur Verwendung bestimmten Materials zurückzuführen sind. Für nach Entdeckung von Mängeln durch den Kunden eingesetzte Schleifscheiben wird keine Gewährleistung abgegeben. Schliesslich bestehen keine Gewährleistungsansprüche, wenn die Produkte von Dritten oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft nach Lieferung verändert werden.
- Schadenersatz
- SOTECH haftet für Schäden aus der Verletzung vertraglicher und ausservertraglicher Pflichten nur:
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
- bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Körperverletzung;
- aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen.
- Eine allfällige Haftung von SOTECH ist betragsmässig begrenzt und entspricht maximal dem Rechnungsbetrag der an den Kunden gelieferten Produkte. Der Schadenersatz ist auf den direkten unmittelbaren Schaden begrenzt, jede Haftung für indirekte, mittelbare und Folgeschäden aller Art oder entgangenen Gewinn wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.
- Geheimhaltung
- Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Informationen und Unterlagen die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit SOTECH, sei es bei der Bestellung, Lieferung, anderen Leistungen oder anderweitig im Rahmen der Abwicklung der Geschäftsbeziehung mit SOTECH, zur Kenntnis gelangt sind (u.a. geschäftliche oder technische Angaben, die in Offertunterlagen, Angebotsbestätigungen, Lieferscheinen, Begleitunterlagen, Plänen oder Ähnlichem enthalten sind), vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Sie dürfen im Betrieb des Kunden nur Personen zugänglich gemacht werden, die einer gleichwertigen Pflicht zur Geheimhaltung wie in dieser Ziffer 8
- Ausgenommen von der Pflicht zur Geheimhaltung sind (i) gesetzliche oder behördliche Pflichten zur Offenlegung (in diesem Fall sind die Parteien zur Zusammenarbeit nach Treu und Glauben verpflichtet, um den Inhalt der Offenlegung – sofern zeitlich möglich – vorgängig abzusprechen) und (ii) Informationen, die bereits frei zugänglich sind, ohne dass sie durch Verletzung dieser Lieferbedingungen publik geworden sind.
- Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht vor Abschluss eines Vertrags bzw. vor einer allfälligen Auftragsbestätigung seitens SOTECH und überdauert auch die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit SOTECH.
- Übrige Bestimmungen
- SOTECH hat das Recht, offenkundige Irrtümer (Schreib- und Rechenfehler) auf Angeboten, Offerten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen, etc. jederzeit und ohne Weiteres zu korrigieren.
- Ein Recht des Kunden, Zahlungen zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen zu verrechnen besteht nur, sofern solche Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Lieferbedingungen hat nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Lieferbedingungen zur Folge. Anstelle einer unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung gilt als vereinbart, was dem Sinn und Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung in rechtlich wirksamer Weise am nächsten kommt.
- Schriftliche Erklärungen von SOTECH gelten als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Kunden angegebene Adresse gesandt werden. Schriftliche Erklärungen des Kunden gelten als zugegangen, wenn sie an den jeweiligen Sitz von SOTECH gesandt werden.
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen SOTECH und dem Kunden gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
- Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeit aus oder im Zusammenhang mit den Rechtsbeziehungen zwischen SOTECH und dem Kunden ist Neukirch, TG, Schweiz. SOTECH behält sich jedoch ausdrücklich das Recht vor, Ansprüche gegen den Kunden vor den Gerichten an dessen (Wohn-)Sitz oder einer anderen nach gesetzlichen Vorschriften zuständigen Behörde geltend zu machen.
Stand 1. September 2022