AGB Einkauf
Einkaufsbedingungen
- Allgemeines
- Die vorliegenden Einkaufsbedingungen (nachfolgend „Einkaufsbedingungen“) der SOTECH AG, Bahnhofstrasse 38, 9315 Neukirch (Egnach) (nachfolgend „SOTECH“ genannt) gelten für alle Lieferanten von SOTECH (nachfolgend „Lieferant(en)“) im Hinblick auf die Lieferung von beweglichen Sachen (nachfolgend „Produkt(e)“ oder „Ware“) und/oder Erbringung von Dienstleistungen, ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Leistung selbst erbringt oder bei Zulieferern einkauft.
- Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschliesslich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insofern Vertragsbestandteil, als SOTECH deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn SOTECH in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltslos annimmt.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschliesslich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für solche individuellen Vereinbarungen ist jedoch ein schriftlicher Vertrag zwischen SOTECH und dem Lieferanten bzw. die schriftliche Bestätigung von SOTECH erforderlich.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Lieferanten gegenüber SOTECH abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Schriftliche Erklärungen von SOTECH gelten als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Lieferanten angegebene Adresse gesandt werden. Schriftliche Erklärungen des Lieferanten gelten als zugegangen, wenn sie an den jeweiligen Sitz von SOTECH gesandt werden.
- Sämtliche Korrespondenz des Lieferanten (Fakturen, Bestelldaten, Versandanzeigen, Lieferscheine, Auftragsbestätigungen, usw.) ist mit der Bestellnummer, Bestellpositionen, Artikelnummer, Stückzahlen, Zolltarifnummern und der Adresse von SOTECH zu versehen.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
- Vertragsanbahnung
- Angebote, Entwürfe, Proben und Muster sowie allfällige Besuche oder sonstige vorvertragliche Leistungen des Lieferanten sind durch SOTECH nicht zu vergüten, sofern nicht eine Vergütung explizit schriftlich vereinbart ist.
- Vertragsschluss und Vertragsänderung
- Rahmenverträge, insbesondere für Abrufgeschäfte oder Dienstleistungen sowie Abänderungen zu solchen Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bzw. der schriftlichen Bestellung durch SOTECH und der entsprechenden schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten oder eines separaten, beidseitig unterzeichneten Vertrags; Einzelbestellungen und Lieferabrufe können rechtsgültig auch auf elektronischem Übertragungsweg (Fax, E-Mail) erfolgen.
- Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch SOTECH in der Bestellung (in Textform) oder einer separaten, von beiden Parteien unterzeichneten Vereinbarung.
- Vereinbarungen nach Vertragsabschluss, insbesondere nachträgliche Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden Einkaufsbedingungen – einschliesslich dieses Schriftformvorbehalts – sowie Nebenabrede jeder Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch SOTECH.
- Auf offensichtliche Fehler (z.B. Schreib- und Rechenfehler), unvollständige Bestellungen, fehlende Dokumente sowie widersprüchliche Bestellgrundlagen hat der Lieferant SOTECH zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung unverzüglich und schriftlich oder per Fax/E-Mail hinzuweisen.
- Der Lieferant hat jede Bestellung innert 5 (in Worten: fünf) Werktagen ab Zugang schriftlich (Fax/E-Mail genügt) mittels Auftragsbestätigung zu bestätigen; andernfalls ist SOTECH zum jederzeitigen Widerruf befugt. Widerspricht der Lieferant einem Lieferabruf unter einem Abrufgeschäft nicht innert 3 (in Worten: drei) Werktagen ab Zugang in Textform (Fax/E-Mail genügt), so kommt der Vertrag auf Basis des Lieferabrufs Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung / vom Lieferabruf gelten als Anträge und bedürfen einer entsprechenden, neuen Bestellung von SOTECH. Das Schweigen von SOTECH auf Anträge, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen gilt nur dann als Zustimmung, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Im Übrigen haben Auftragsbestätigungen des Lieferanten rein deklaratorischen Charakter, indem sie bestätigen, dass der Lieferant die Bestellung/den Lieferabruf erhalten hat.
- Lieferungen, für die keine Bestellungen vorliegen, werden nicht anerkannt.
- Ändert der Lieferant im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung Merkmale einer Ware oder Leistung, ist er verpflichtet, SOTECH darauf vor Vertragsabschluss oder auch während der Vertragslaufzeit vorab ausdrücklich hinzuweisen.
- Lieferung und Liefertermine
- Abweichungen von Lieferabrufen oder Bestellungen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse und/oder Gewicht sind nur nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung von SOTECH zulässig. Massgebend sind die bei Wareneingangskontrolle von SOTECH festgestellten Werte.
- Die Ware ist in geeigneter und beförderungssicherer Verpackung zu liefern. Transportschäden wegen ungenügender Verpackung trägt vollumfänglich der Lieferant.
- Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Massgeblich für die Einhaltung von Lieferfrist oder Liefertermin ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Erfüllungsort für die Liefer-/Leistungsverpflichtung des Lieferanten ist die von SOTECH bezeichnete Empfangsstelle. Vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall gilt DPU Neukirch (Rampe SOTECH) gemäss Incoterms® 2020 als vereinbart.
- Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle anfallenden Nebenkosten wie z.B. Reisekosten, Bereitstellung von Personal und Werkzeugen etc. selbst. Für die Rechtzeitigkeit ist diesfalls der Zeitpunkt der Abnahme massgeblich.
- Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen oder -terminen gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Im Falle von Verzug des Lieferanten bestimmen sich die Rechte von SOTECH – insbesondere auf Rücktritt und Schadenersatz – nach Gesetz, wobei die von SOTECH gegebenenfalls gewährte Nachfrist jeweils 5 Werktage beträgt. Erkennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Materialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Umstände, die ihn an der Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität oder Quantität hindern könnten, hat er SOTECH unverzüglich und schriftlich darüber zu informieren.
- SOTECH behält sich vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf frist- oder termingerechte Lieferung zu verzichten. Die vorbehaltslose Annahme einer nicht frist- oder termingerechten Lieferung der Ware bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des daraus erwachsenen Schadens. Bei Annahme einer vorzeitigen Lieferung lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bzw. bis zum Ablauf der vereinbarten Lieferfrist auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
- Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege seitens SOTECH eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
- Höhere Gewalt
- Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, politische Unruhen, behördliche Massnahmen, Pandemien, Epidemien und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigten SOTECH – unbeschadet der sonstigen Rechte von SOTECH – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse von erheblicher Dauer oder Intensität sind und/oder eine erhebliche Verringerung des Bedarfs von SOTECH zur Folge haben.
- SOTECH vergütet dem Lieferanten in diesem Fall die Kosten des Hin- und Rücktransports, sofern die Mitteilung des Rücktritts den Lieferanten nicht rechtzeitig erreicht und der Transport demzufolge nicht rechtzeitig gestoppt werden kann.
- Gefahrenübergang
- Der Lieferant trägt Nutzen und Gefahr für die Ware bis zur Annahme durch SOTECH oder deren Beauftragte an dem Ort, an den bestellungsgemäss gemäss Incoterms® 2020 zu liefern ist (Empfangsstelle gemäss Ziffer 4.3). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Übergang von Nutzen und Gefahr massgeblich.
- Das Eigentum an der Ware geht mit der Annahme am Erfüllungsort auf SOTECH über.
- Preis, Versandanzeige und Rechnung
- Die Preise in der Bestellung sind verbindlich. Andere Preise als jene in der Bestellung oder dem Lieferabruf von SOTECH sowie Preisänderungen und diesbezügliche Vorbehalte können einzig gestützt auf eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung zwischen SOTECH und dem Lieferanten gültig vereinbart werden. Sind Preise bei der Bestellung noch nicht endgültig festgelegt, sind diese SOTECH unverzüglich, jedoch spätestens 3 (in Worten: drei) Tage nach Eingang der Bestellung von SOTECH bekanntzugeben. Die Bestellung gilt in solchen Fällen erst mit der schriftlichen Bestätigung des Preises durch SOTECH als rechtswirksam getätigt.
- Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise DPU (gemäss Incoterms® 2020) einschliesslich Verpackung. Alle Preise verstehen sich zzgl. MwSt. zum jeweils gültigen Satz, selbst wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
- Die Versandanzeige hat gemäss den Vorgaben von SOTECH in den Bestellungen und Lieferabrufen zu erfolgen.
- Lieferscheine sind jeder Sendung in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Die Dokumente müssen enthalten: Bestellnummer, Menge und Mengeneinheit, Brutto-, Netto- und gegebenenfalls Berechnungsgewicht, Artikelbezeichnung mit der Artikelnummer des Lieferanten sowie derjenigen von SOTECH sowie bei Teillieferungen die Restmenge. Bei Frachtsendungen ist SOTECH eine Versandanzeige am Tag des Versands gesondert zu übermitteln.
- Die Rechnung ist in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer sowie gegebenenfalls Mehrwertsteuernummer an die in der Bestellung von SOTECH genannte Adresse (und andernfalls an den Sitz von SOTECH) zu richten. Eine Rechnungskopie ist der Sendung beizufügen.
- Zahlungsbedingungen
- SOTECH begleicht die Rechnungen des Lieferanten innert 30 (in Worten: dreissig) Tagen, rein netto, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
- Die Zahlungsfrist beginnt mit Entgegennahme der Ware und (kumulativ) Empfang der Zudem vorausgesetzt für den Beginn der Zahlungsfrist ist die allfällige Abnahme der Ware durch SOTECH.
- Gewährleistung
- Der Lieferant leistet – unabhängig von einer im Einzelfall darüber hinaus gehend vereinbarten Zusicherung – Gewähr dafür, dass die Ware bei Anlieferung fehlerfrei ist und den vereinbarten Spezifikationen entspricht, die zugesicherten Eigenschaften besitzt und dem Stand der Technik sowie den aktuellen schweizerischen und internationalen Normen, namentlich den FEPA-Standards, entspricht und gegebenenfalls mit den gültigen Prüfzeichen versehen ist.
- Die Eingangskontrolle von SOTECH beschränkt sich auf Art, Stückzahl und auf offensichtliche augenfällige Mängel. SOTECH trägt keine weitergehende Prüfungsobliegenheit. Insbesondere darf SOTECH davon ausgehen, dass die Qualitätskontrolle gemäss Prüfplan, Qualitätsvereinbarung sowie im Einklang mit den FEPA-Standards erfolgt ist.
- Die Leistung von Zahlungen durch SOTECH gilt nicht als Genehmigung der Ware.
- Unabhängig davon, ob ein Mangel (objektiv) sofort erkennbar oder verdeckt ist, hat SOTECH im Falle eines während der Gewährleistungsfrist erkannten Mangels Recht, nach Wahl die kostenlose und sofortige Behebung des Mangels, die Wandelung des Vertrages (Rückabwicklung Zug um Zug), Minderung des Kaufpreises (Preisreduktion) oder kostenlose Ersatzlieferung zu verlangen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt in jedem Fall vorbehalten.
- Wird der Mangel der gelieferten Ware auf Verlangen von SOTECH durch den Lieferanten nicht sofort behoben, hat SOTECH auch das Recht, die Beseitigung von Mängeln auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Die Rückführung mangelhafter Produkte hat innerhalb einer angemessenen Frist auf Anordnung und Kosten des Lieferanten zu erfolgen. Lässt der Lieferant diese Frist unbenutzt verstreichen, ist SOTECH berechtigt, die fehlerhaften Produkte zu entsorgen.
- Die Gewährleistungsfrist für Mängel beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Während dieser Frist kann für erkannte Mängel jederzeit innert 30 Tagen Mängelrüge erhoben werden. Die Gewährleistungsansprüche verjähren innert drei Jahren; die Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der innerhalb der Gewährleistungsfrist erhobenen Mängelrüge bzw. ab dem Zeitpunkt, an welchem diese spätestens zu erheben gewesen wäre, zu laufen. Mit Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungs- und Verjährungsfrist für die nachgebesserte/ersetzte Ware von neuem zu laufen.
- Schutzrechte Dritter
- Der Lieferant haftet auch dafür, dass durch die Verwendung der gelieferten Ware keine Schutzrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden. Er verpflichtet sich, SOTECH und deren Kunden für sämtliche, sich möglicherweise aus der Verletzung von Schutzrechten ergebende Ansprüche Dritter vollumfänglich und auf erstes Verlangen hin Franken für Franken schadlos zu halten. Zudem hat der Lieferant auf Verlangen von SOTECH in diesem Zusammenhang entstehende Anwalts- und Prozesskosten zu tragen.
- Die entsprechenden Ansprüche verjähren mit Verjährung der entsprechenden Drittansprüche, frühestens aber nach Ablauf von 10 Jahren ab Ablieferung.
- Produktehaftpflicht
- Für den Fall, dass SOTECH aus Produktehaftpflicht in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, SOTECH für derartige Ansprüche vollumfänglich schadlos zu halten, sofern der Schaden durch einen Fehler der vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht worden ist. Ebenfalls verpflichtet sich der Lieferant, SOTECH für sämtliche Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit Massnahmen der Schadensverhütung (z.B. Produktrückrufen) bezüglich der vom Lieferanten gelieferten Ware vollumfänglich schadlos zu halten.
- Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Schadloshaltung aus Produktehaftpflicht alle Kosten und Aufwendungen, einschliesslich der Kosten einer etwaigen Rechtswahrung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produktehaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme zu unterhalten.
- Unterlagen, Beistellungen
- An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen (nachfolgend „Unterlagen“), die SOTECH dem Lieferanten zur Verfügung stellt, behält sich SOTECH alle Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen ausschliesslich für die Ausführung der Bestellung von SOTECH verwendet werden. Sie dürfen Dritten nur mit der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von SOTECH zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind jederzeit auf Aufforderungen von SOTECH bzw. unaufgefordert nach Ausführung der Bestellung, vorzeitiger Beendigung oder Nichtzustandekommen des Vertragsverhältnisses an SOTECH herauszugeben.
- Die dem Lieferanten durch SOTECH zur Verfügung gestellten Betriebs- und Hilfsmittel (nachfolgend „Beistellungen“) bleiben Eigentum von SOTECH. Erlischt das Eigentum von SOTECH durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung, überträgt der Lieferant hiermit im Voraus einen dem Rechnungswert der betreffenden Beistellung entsprechenden Miteigentumsanteil an der neuen Sache an SOTECH. Die Beistellungen dürfen ausschliesslich für die Ausführung der Bestellungen von SOTECH verwendet werden. Sie sind durch den Lieferanten unentgeltlich zu verwahren, auf seine Kosten gegen zufälligen Untergang oder Verlust zu versichern und als das Eigentum von SOTECH zu kennzeichnen. Die Beistellungen sind jederzeit auf Aufforderungen von SOTECH bzw. unaufgefordert nach Ausführung der Bestellung, vorzeitiger Beendigung oder Nichtzustandekommen des Vertragsverhältnisses an SOTECH herauszugeben.
- Zoll- und präferenzrechtliche Anforderungen
- Der Lieferant verpflichtet sich, jeder Lieferung unaufgefordert den korrekten präferenziellen Ursprungsnachweis (EUR.1/EUR-MED-Warenverkehrsbescheinigung oder eine korrekte präferenzielle Ursprungserklärung auf der Rechnung) für Ursprungswaren zu erbringen. Schweizer Lieferanten stellen eine jährlich gültige inländische Lieferantenerklärung gemäss den Vorschriften der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) zur Verfügung. Bei fehlenden Präferenznachweisen zum Zeitpunkt des Grenzübertritts sind anfallende Einfuhrzölle/Bussgelder vom Lieferanten vollständig zu übernehmen.
- Geheimhaltung
- Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Informationen und Unterlagen die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit SOTECH, sei es bei der Bestellung, Lieferung, anderen Leistungen oder anderweitig im Rahmen der Abwicklung der Geschäftsbeziehung mit SOTECH, zur Kenntnis gelangt sind (u.a. geschäftliche oder technische Angaben, die in Bestellungen, Begleitunterlagen, Plänen oder Ähnlichem enthalten sind), vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Sie dürfen im Betrieb des Lieferanten nur Personen zugänglich gemacht werden, die einer gleichwertigen Pflicht zur Geheimhaltung wie in dieser Ziffer 14 unterstehen.
- Ausgenommen von der Pflicht zur Geheimhaltung sind (i) gesetzliche oder behördliche Pflichten zur Offenlegung (in diesem Fall sind die Parteien zur Zusammenarbeit nach Treu und Glauben verpflichtet, um den Inhalt der Offenlegung – sofern zeitlich möglich – vorgängig abzusprechen) und (ii) Informationen, die bereits frei zugänglich sind, ohne dass sie durch Verletzung dieser Lieferbedingungen publik geworden sind.
- Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht vor Abschluss eines Vertrags bzw. vor einer allfälligen Bestellung seitens SOTECH und überdauert auch die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit SOTECH.
- Compliance
- Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten.
- Für den Fall, dass sich ein Lieferant wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoss soweit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstössen getroffen wurden, behält sich SOTECH das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
- Übrige Bestimmungen
- SOTECH hat das Recht, offenkundige Irrtümer (Schreib- und Rechenfehler) auf Bestellungen, Nachträgen etc. jederzeit und ohne Weiteres zu korrigieren.
- Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und allfällig getroffener weiterer Vereinbarungen unwirksam und/oder undurchsetzbar sein oder werden, so ist dadurch die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame und/oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine dieser im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende wirksame und durchsetzbare Regelung zu ersetzen.
- Gerichtsstand; anwendbares Recht
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen SOTECH und dem Lieferanten gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
- Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus oder im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen ergeben, auf die diese Einkaufsbedingungen anwendbar sind, ist Neukirch, TG, Schweiz. SOTECH behält sich jedoch ausdrücklich das Recht vor, Ansprüche gegen den Lieferanten vor den Gerichten an dessen Sitz oder einer anderen nach gesetzlichen Vorschriften zuständigen Behörde geltend zu machen.
Stand 1. September 2022